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   OVG Sachsen, 19.02.2013 - 1 A 47/11   

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https://dejure.org/2013,50257
OVG Sachsen, 19.02.2013 - 1 A 47/11 (https://dejure.org/2013,50257)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19.02.2013 - 1 A 47/11 (https://dejure.org/2013,50257)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - 1 A 47/11 (https://dejure.org/2013,50257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwVfG § 49 Abs. 3 Nr. 1
    Zuwendung, Widerruf, Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.02.2013 - 1 A 47/11
    Die Richtigkeitszweifel müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris).
  • BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02

    Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.02.2013 - 1 A 47/11
    11 Bereits die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen die Behörde bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Zuwendung; besonderer Ermessenserwägungen bedarf es nicht, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 -, juris).
  • OVG Sachsen, 29.10.2015 - 1 A 348/14

    Zuwendung; Zuwendungsbescheid; Widerruf; Widerrufsbescheid; Zweckverfehlung;

    Dies entspricht der Rechtsauffassung des erkennenden Senats (Beschl. v. 19. Februar 2013 - 1 A 47/11 -, juris Rn. 11) sowie der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (seit Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 14; Urt. v. 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 -, juris Rn. 17).
  • OVG Sachsen, 09.06.2022 - 6 A 365/19

    Subventionsrecht; Widerruf einer Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben;

    Da in dem Bescheid zwischen Zuwendungszweck (Teilüberschrift 4) und Bewilligungszeitraum (Teilüberschrift 3) unterschieden wird, der Bewilligungszeitraum in den Zuwendungszweck aber nicht ausdrücklich einbezogen wird und im Rahmen des Abschnitts "Bewilligungszeitraum" mit der Formulierung "Es besteht kein Rechtsanspruch auf weitere Förderungen über den Bewilligungszeitraum hinaus." eine Förderung nach Ablauf des genannten Zeitraums auch dann nicht kategorisch ausgeschlossen wird, wenn das Vorhaben nach Abschluss des Bewilligungszeitraums abgeschlossen wird, ist bei objektiver Würdigung des gesamten Inhalts des Zuwendungsbescheides vom 14. Mai 2014 eine zeitliche Komponente neben der konkret formulierten sachlichen Komponente nicht Teil des Zuwendungszwecks geworden (vgl. dagegen für die Mittelverwendung im Bewilligungszeitraum: SächsOVG Beschl. v. 19. Februar 2013 - 1 A 47/11 -, juris Rn. 9, wobei dort eine Fertigstellung der Maßnahme auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht absehbar war).

    Damit hat die Klägerin nicht lediglich Einzelmaßnahmen durchgeführt, die für sich jeweils nicht einzeln förderfähig wären (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2013 - 1 A 47/11 -, juris Rn. 11).

  • OVG Sachsen, 11.02.2016 - 1 A 584/14

    Verfahrensmangel; Beweisangebote; Zulassungsverfahren; Darlegungserfordernis;

    Liegt - wie hier - eine Zweckverfehlung vor, verlangen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel den Widerruf der Zuwendung (Senatsurt. v. 29. Oktober 2015 - 1 A 348/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. v. 19. Februar 2013 - 1 A 47/11 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 -, juris Rn. 17; Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 14; st. Rspr.).
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